Liebe Eltern, Sorgeberechtigten, Kolleginnen und Kollegen, liebe Schülerinnen und Schüler!

Uns haben in den vergangenen Tagen einige wenige Mails zu der im Schuljahr 2020/21 angewiesenen Maskenpflicht, zunächst befristet bis zum 31.08.2020, erreicht. Bitte betrachten Sie dieses als unsere Antwort.

Inhaltlich wurde eine Stellungnahme seitens der Schulleitung zur Umsetzung dieser Maskenpflicht an unserer Schule gefordert. Die JKRS ist eine öffentliche Schule des Landes NRW und hat wie alle anderen Schulen des Landes auch die Anweisung des Bildungsministerium NRW umzusetzen.

Zudem ist das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes in einem angepassten Regelbetrieb mit allen 900 Schülerinnen und Schülern ein Baustein, um die Schüler und Schülerinnen und besonders die Risikogruppen unter den Schülern, den Erwachsenen und die Risikogruppen in den Familien zu schützen.

Das RKI äußert sich zum Schutz von Mund-Nasen-Bedeckungen wie folgt:

“Mund-Nasen-Bedeckungen können dazu beitragen, die Übertragung von COVID-19 im öffentlichen Raum zu reduzieren und chronisch kranke Menschen zu schützen. Bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann man nach aktuellem Wissensstand schon ein bis zwei Tage vor den ersten Symptomen ansteckend sein, und es gibt auch Krankheitsverläufe ganz ohne Symptome. Diese Bedeckung stellt zwar keine nachgewiesene Schutzfunktion für die Trägerin oder den Träger selbst dar, kann bei einer Infektion aber dazu beitragen, das Virus nicht an andere Menschen weiterzugeben. Denn Tröpfchen, die beim Husten, Niesen oder Sprechen entstehen, können dadurch gebremst werden. Zusätzlich wird der Mund-/Nasen-Schleimhautkontakt mit kontaminierten Händen erschwert. Zudem kann das Tragen einer Bedeckung dazu beitragen, das Bewusstsein für einen achtsamen Umgang mit anderen zu stärken (Abstand halten).
Die Verwendung von Visieren kann nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI) nicht als gleichwertige Alternative zur Mund-Nasen-Bedeckung angesehen werden.“1

Mit unserem Beitrag, dem Tragen einer Gesichtsmaske, können wir den für unsere Schülerinnen und Schüler so wichtigen Präsenzunterricht vielleicht dauerhaft oder möglichst lange gewährleisten und eine Schulschließung verhindern.

“Grundsätzlich sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht. […]

Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Detail zum Verfahren finden Sie hier https://www.schulministerium.nrw.de/system/files/media/document/file/Konzept.pdf  [ …]

Für diese Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.“2

 Wir haben unseren Unterricht unter Infektionsschutzmaßnahmen so organisiert, dass er für die Schülerinnen und Schüler spätestens um 14.15 Uhr an Langtagen (45 Minuten früher als sonst) endet.

In diesem Sinne wir wünschen allen Schülerinnen und Schülern, allen Lehrerinnen und Lehrer und auch allen Familien einen gesunden und sorgenfreien Start.

Mit freundlichen Grüßen

Schulleiterin Birgit Bünger

Quellen:

1 https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/verhaltensregeln/mund-nasen-bedeckungen.html?L=0

2 https://www.schulministerium.nrw.de/system/files/media/document/file/Konzept.pdf